Hinweisgeberschutz
Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz hat zum Ziel, Hinweisgebende, die bestimmte Verstöße im Unternehmen oder in einer Behörde melden, im beruflichen Umfeld künftig umfassend und nachhaltig zu schützen. Hinweisgebende Personen können wertvolle Beiträge dazu leisten, Fehlverhalten aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen und zu korrigieren.
Hinweisgebende werden mit dem neuen Gesetz in ihrer Position gestärkt und müssen im Fall einer Meldung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten.
Uns als GMSH verpflichtet das Gesetz, ein sogenanntes Hinweisgeberverfahren einzuführen, bei dem sich hinweisgebende Personen mit ihren Informationen zu möglichen Verstößen auch an eine interne Meldestelle wenden können.
- Wie und wo kann ich einen Verstoß melden?
- Wer kann sich an die interne Meldestelle der GMSH wenden?
- Müssen Beamtinnen und Beamte bei einer Meldung den Dienstweg einhalten?
- Welche Rechtsgebiete werden umfasst?
- Wer wird vom Gesetz geschützt?
- Wie läuft das Verfahren nach der Meldung ab?
- Bleibt die Meldung vertraulich?
- Gibt es Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot?
- Ist auch eine anonyme Meldung möglich?
- Bestehen Schadensersatzansprüche?